Nachhaltigkeit und Gemeinnutz auf Abwegen
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13 bewirkt, dass die Kennzeichnungspflicht für Bilder auf Internetseiten sogar über die Lizenzbestimmungen der Quelle z.B. Fotodatenbanken, hinausgeht.
Mehr zum Urteil: RA Putte – Urteilsbegründung
Kritische Stellungnahme von Pixelio zum Urteil
Landgericht selbst hat schnell nachgebessert: Vorher, Nachher
Weiter über die Hintergründe, Kritik sowie meine Vorschläge für eine eindeutige Kennzeichnung, die klar und verständlich ist.
Meine persönliche Meinung ist, dass die Urheberinnen und Urheber von Fotografien überlegen sollten, warum sie ein Bild für Nutzer zur Verfügung stellen. Selbst wenn das Bild redaktionell und kommerziell zu nutzen ist nach deren Nutzungsrechten, so ist dies technisch nicht möglich, Bilder mit Text anzuzeigen, wenn das Bild z.B. mit rechter Maustaste angeklickt wird und als Einzelbild dargestellt wird.
Völlig ungeklärt ist, ob die Namensbezeichnung des Bildes wie Bildnummer_UrheberIn_Datum_Quelle.jpg ausrechen würde, da dies ja im Titel des Browserfensters zu sehen ist. Weiterhin ist kritisch, was mit Bildern ist, die z.B. im Kopfbereich einer Webseite auf jeder Unterseite zu sehen sind. Dort wird kein Bildnachweis auf jeder Seite unter dem Bild zu finden sein.
Weiterhin ist die Nennung der Urheberschaft im Bild aus einem ganz anderen Grund letztlich schon generell nicht rechtens: Für Bilder, die aus dem Internet sind wie Fotodatenbanken (z.B. Pixelio), muss ein echter Link zur Fotodatenbank bzw. Bild angegeben werden. Also einfach nur Name / Quelle reicht nicht! Es muss Name / Quelle als Link sein. Das wurde leider in der Urteilsbegründung übersehen.
Die Version des Landesgerichtes mit dem Einfügen des Nachweises direkt ins Bild als eine Art Wasserzeichen verstösst in vielen Fällen gegen das Bearbeitungsrecht. Insofern ist diese Lösung nur nach gründlicher Lektüre der Lizenzbestimmungen nutzbar.
Also alle da draussen: schaut Euch die Urteilsbegründung genau an und entscheidet selbst, wie Ihr darauf reagiert.
Ich jedenfalls überlege mir, wie besonders Webseiten mit gemeinnützigem Anliegen und auf ehrenamtlicher Basis aufgebaut, gepflegt und mit Inhalten gefüllt, die für die Gesellschaft von Interesse sein können, das leisten sollen.
Nachtrag: was wirklich irritiert bei dem Urteil ist, dass die 14. Zivilkammer nicht der Meinung war, dass auf der Artikelsübersichtsseite auch bei jedem Bild ein Bildnachweis stehen muss! Genau das war bereits Gegenstand der Klage, die der Kläger dann aber abgewandelt hat und meinte, auch bei der Einzelansicht des Bildes müsse die Urheberrechtsbezeichnung zu sehen sein. Steht so im Artikel des Rechtsanwalts Putte, wenn ich das richtig verstanden habe.
Ich verstehe das Urheberrecht als eines der letzten Rechte der Persönlichkeitsrechte und es muss in jeder Hinsicht gewahrt werden.
Meine Kritik ist gerichtet an die Zumutbarkeit der unmittelbar notwendigen Kennzeichnung, um es mal logisch auszudrücken. Das würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass jedes Bild die Kennzeichnung immer im Bild selbst haben muss, sofern die Lizenzbestimmungen es nicht ausschließen. Selbst bei gekauften Fotos aus Fotodatenbanken ist ein Hinweis erforderlich. Ich befüchte, diese Art der Argumentation hat ihren Ursprung in den Printmedien. Dort ist es selbstverständlich und richtig, in der Nähe des Bildes / Grafik oder zumindest im Impressum auf die Urheberschaft hinzuweisen. Da es ein Printmedium ist, ist immer gewährleistet, dass die Kennzeichung unmittelbar ist (also nicht z.B. in einem anderen Buch oder auf einem anderen Flyer) und notwendig (laut Lizenz).
Es wird Zeit, dass für das Internet umgedacht wird. Internet ist nicht Print. Hier gelten andere technische Vorraussetzungen. Nichts ist mehr unmittelbar. Alles ist vernetzt und und mehrdimensional mit Paralellwelten.
Vorschlag einer Lösung zur Kennzeichnung für virtuelle Medien wie das Internet
Drei Regeln für den Nachweis
- Ist das Bild im Internet zu finden (dreiteilige Angabe): © Name der Urheberschaft / Quelle als Link zur ursprünglichen Quelle / Link zur Unterseite, auf der das Bild verwendet wird. Beispiel: © Roland Prüfer / Magazin.Cultura21.de / Link zur Verwendung.
Erklärung: Der Link zur ursprünglichen Quelle sollte in erster Linie die jeweilige Webseite sein bzw. direkter Link zur Seite, die das Bild enthält. So macht es keinen Sinn, direkt die Bilddatei der Quelle zu verlinken. Ein http://www. vor der Webadresse ist nicht notwendig, wenn der Weblink eindeutig als Hyperlink erkennbar ist wie z.B. farblich abgesetzt oder unterstrichen, wie auch andere Links auf der Webseite gekennzeichnet sind. Online sichtbar muss letztlich nur die Domain sein anstatt der gesamte Link (der meist viel zu lang ist). In diesem Beispiel also Magazin.cultura21.de anstatt http://magazin.cultura21.de/gesellschaft/inland/bildrechte-richtig-angeben-sinnvoll-und-technisch-loesbar.html. Subdomains sollten eindeutig angegeben werden wie z.B. magazin.cultur21.de.Ausnahme der Linkangabe: wenn in der Lizenz zur Bilddatei keine gesonderte Verpflichtung steht, den Bildnachweis mit der Bildquelle zu verlinken, reicht dann der Name der Quelle ohne Link. Das ist der Fall bei einigen Fotodatenbanken im Internet.
- Ist das Bild nicht im Internet zu finden, sondern von anderen Medien wie Scan, Kamera über die Festplatte des Computers ins Internet gestellt (zweiteilige oder dreiteilige Angabe): © Name der Urheberschaft / optional: Quelle. Kein Link / Link zur Unterseite, auf der das Bild verwendet wird. Beispiel: © Roland Prüfer / PrueferPR / Link zur Verwendung.
Erklärung: optional: Quelle. Kein Link. Damit ist eine Organisation, Einrichtung, übergeordnete Verwaltungsebene gemeint, in die die betreffende Urheberschaft untergeordnet ist. So gehört in diesem Fall Roland Prüfer zu PrueferPR als übergeordnete Agentur. FotografInnen sind oft tätig für Firmen bzw. Agenturen, die zu nennen sind. Das sollte dann hier eingetragen werden. Optional ist die Angabe, da z.B. Privatpersonen oder Fotos aus dem Privatbestand diese Angabe nicht benötigen.
- Sonderfall der Vorschaubilder in z.B. Artikelübersichten: hier ist keine Nennung der Urheberschaft zu nennen, wenn die Bildgröße kleiner oder gleich dem Größenraum von 150 x 150 px entspricht = 22.500 Pixel. Z.B. im Größenraum: 150x80px, 200x20px, 500x40px. Nicht drin sind z.B. 500x50px, 300x80px und müssen eine Kennzeichnung erhalten gemäß Punkt 1) oder 2).
Erklärung: 150 x150 Pixel ist ein vielgenutztes Format für Vorschaubilder (Thumbnails) in z.B. Artikelübersichten, Magazinseiten, Überblicksseiten im Internet. Besser wäre als Standardformat 200 x 200 Pixel zu nehmen, da immer häufiger diese Vorschaubilder großformatiger abgebildet werden. Die anderen Formate errechnen sich einfach durch Multiplikation der einzelnen Längen und Breiten. Ist das Produkt über dem Produkt des Standards, ist eine sofortige Kennzeichnung notwendig. Hintergrund: Technisch ist es oft nicht möglich und nicht gewünscht, bei Vorschaubilder eine Quelle anzugeben. Die Quelle wird natürlich beim Artikel bzw. der betreffenden Seite angegeben, die das Bild im Kontext enthält.
Mindestens ein Ort des Bildnachweises aus den folgenden drei Möglichkeiten
- Bildnachweis im Impressum oder Kontaktseite (sofern es keine ausdrückliche Impressumsseite gibt)
Erklärung: Die Impressumspflicht ist rechtlich gesichert. Diese Seite muss es auf jeder Webseite geben. Es ist jedoch nicht zwingend nötig, die Unterseite „Impressum zu nennen bzw. den Link www.domain/impressum zu nutzen. Es ist auch erlaubt, die Unterseite „Kontakt“ zu nennen sowie www.domain/kontakt.
- Bildnachweis unterhalb des Bildes
Erklärung: Der Bildnachweis unterhalb des Bildes ist der eleganteste und sinnvollste Weg und sollte unmittelbar am Bildrand deutlich lesbar zu sein. Ob nun hochkant seitlich, Unter- oder oberhalb des Bildes ist irrelevant. Lesbar heißt, dass eine Schrifttype von mindestens 6pt verwendet werden muss, da kleine Schrifttypen nur sehr schwer eindeutig erkennbar sind. In erster Linie steht die Urheberschaft im Vordergrund und der Würdigung / Danksagung der Verwendung des Bildes, nicht die Pflichterfüllung des Bildnachweises. Insofern muss der Bildnachweis lesbar sein.
- Wenn die Nennung im Impressum oder Kontakt nicht gewünscht ist und unterhalb des Bildes dies technisch nicht möglich ist (besonders für Laien), dann muss am Ende derselben Seite (page) oder deselben Artikels (post) die Quelle des Bildes genannt werden. Für reine HTML-Seiten gilt dies ebenso und muss auf der selben HTML-Seite eindeutig und lesbar zu finden sein.
Erklärung: Eine Webseite ist kein Buch. Deshalb ist es nur verständlich, dass eine sehr lange Impressumsseite mit vielleicht dreißig Angaben zu Fotonachweisen unerwünscht ist. Webseiten sind oft auf Vorlagen aufgebaut, die z.B. von technisch nicht versierten Menschen (reineR AnwenderIn) gepflegt werden. Der Inhalt steht im Vordergrund. Vorlagen bieten jedoch nur selten Möglichkeiten, Felder wie Bildbeschriftung online wiederzugeben. Für diesen Fall gibt es die einfache Möglichkeit, am Ende des Artikels, der Seite oder der Beschreibung von Inhalten einen Quellennachweis für die verwendeten Bilder anzugeben. Dazu reicht es schon, eine neue Zeile zu schreiben, mit den Bildrechten, wie oben beschrieben. Das ist für jeden zu bewerkstelligen, ob Profi oder nur AnwenderIn.
Allein verantwortlich für diesen Inhalt: Roland Prüfer, 5. Februar 2014
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